Irgendwo in Ihrem Haus liegt ein Ordner. Darin der Bericht der letzten Sicherheitsbegehung, und darin eine Liste. Ein Teil der Punkte ist abgehakt – die Fluchtwegkennzeichnung, der defekte Türschließer, der fehlende Verbandkasten. Und ein Teil steht noch da. Meistens derselbe Teil wie im Jahr davor.
Das sind fast nie die billigen Punkte. Es sind die, für die Geld gebraucht wird und für die niemand ein Budget hatte.
Dieser Beitrag handelt davon, was mit genau diesen Punkten passieren sollte – und warum der Herbst der richtige Zeitpunkt dafür ist.
Wer begeht, und nach welcher Regel
Die Begehung ist keine freiwillige Fleißaufgabe. Sie folgt aus mehreren Pflichten, die nebeneinander bestehen:
- Die Gefährdungsbeurteilung nach § 5 Arbeitsschutzgesetz. Der Träger muss die Gefährdungen ermitteln, beurteilen und das Ergebnis nach § 6 ArbSchG dokumentieren. Dokumentiert heißt: nachlesbar, auch Jahre später.
- Das Regelwerk der Unfallversicherung. Für Schulen gilt die DGUV Vorschrift 81, für Kindertageseinrichtungen die DGUV Vorschrift 82; ausformuliert in den Branchenregeln DGUV Regel 102-601 („Branche Schule") und 102-602 („Branche Kindertageseinrichtung").
- Für Spielflächen zusätzlich die DIN EN 1176-7. Sie kennt vier Prüfungen: die Kontrolle nach dem Aufbau, die visuelle Routinekontrolle (bei stark genutzten Anlagen bis wöchentlich), die operative Inspektion alle ein bis drei Monate und die jährliche Hauptinspektion, bei der Fundamente und Fallschutzbeläge mit geprüft werden.
Aus diesen Terminen entstehen die Berichte. Und Berichte haben eine Eigenschaft, die man kennen sollte, bevor man sie weglegt.
Was sich im Mai 2026 geändert hat – und was ausdrücklich nicht
Am 29. Mai 2026 ist eine Änderung des § 22 SGB VII in Kraft getreten. Die Pflicht, Sicherheitsbeauftragte zu bestellen, greift seitdem grundsätzlich erst ab 50 Beschäftigten. Betriebe mit 21 bis 49 Beschäftigten müssen nur noch dann jemanden benennen, wenn eine besondere Gefährdung für Leben und Gesundheit vorliegt; bis 20 Beschäftigte besteht wie bisher keine Pflicht. Für viele kleinere Einrichtungen ist damit eine formale Anforderung entfallen.
Was dabei gern übersehen wird: Die Verkehrssicherungspflicht ist davon nicht berührt. Sie hängt nicht an einer Personalzahl und nicht an einer Bestellung, sondern daran, dass jemand einen Raum eröffnet, den andere betreten. Wer eine Kita, eine Schule, eine Turnhalle oder einen Spielplatz betreibt, muss erkennbare Gefahren beseitigen – unabhängig davon, ob ein Sicherheitsbeauftragter bestellt ist oder nicht.
Die Erleichterung betrifft also die Organisation. Die Haftung betrifft sie nicht.
Der Moment, in dem aus einem Mangel ein Haftungsfall wird
Hier lohnt ein genauer Blick, weil die Logik der Gerichte anders läuft, als viele erwarten.
Ein unentdeckter Mangel ist zunächst nur ein Mangel. Kritisch wird es in dem Moment, in dem er erkannt und dokumentiert, aber weder beseitigt noch bis zur Beseitigung gesichert wurde. Genau dann liegt eine Pflichtverletzung vor. Und die Dokumentation, die sonst entlastet – Kontrollpläne, Begehungsprotokolle, Zuständigkeitsregelungen –, wird in diesem einen Fall zum Beweis dafür, dass man Bescheid wusste.
Das ist kein Argument gegen sorgfältige Berichte. Im Gegenteil: Ohne Kontrollnachweise lässt sich ein Organisationsverschulden kaum entkräften. Es ist ein Argument dafür, die Liste abzuarbeiten oder zwischenzeitlich zu sichern – und beides ebenfalls zu dokumentieren.
Wenn Mittel fehlen, gehört auch das in den Vorgang: Mangel gemeldet, Mittel beantragt, Zwischensicherung getroffen. Eine Anmeldung zum Haushalt ist in dieser Kette ein aktiver Schritt, kein Aufschub.
Die sechs Punkte, die am häufigsten stehen bleiben
Aus Gesprächen mit Bauämtern, Hausmeistereien und Einrichtungsleitungen kommen immer wieder dieselben offenen Positionen. Alle sechs haben gemeinsam, dass sie Geld kosten und deshalb überrollt werden.
1. Ungeschützte Stützen und Säulen
In Turnhallen, Pausenhallen und Foyers. Der Bericht sagt „Anprallgefahr", der Grundriss lässt sich nicht ändern. Gelöst wird das mit einem umlaufenden Säulenschutz. In Bewegungs- und Sportbereichen ist die Frage nicht, ob etwas weich ist, sondern ob die Schutzwirkung nachgewiesen wird – Kraftabbau nach EN 913, Anhang C, bei Prallwänden mindestens 60 %.
2. Scharfe Kanten und Ecken im Bewegungsbereich
Mauervorsprünge, Podeste, Fensterbänke, Wandvorlagen. Die DIN 18032-1 verlangt im Sportbereich einen Eckradius von mindestens 10 mm. Flach aufgeklebte Streifen erreichen an der freien Kante oft nur etwa die Hälfte – der Punkt bleibt dann formal offen, obwohl etwas montiert wurde.
3. Freiliegende Heizkörper
Vor allem in Krippen- und Kita-Bereichen. Zwei verschiedene Gefahren stecken dahinter: Anprall an Kanten und Rippen, und heiße Oberflächen. Ein Heizkörperschutz löst beides, muss aber die Wärmeabgabe zulassen – deshalb gehört die Bauart in den Bericht, nicht nur das Wort „Abdeckung".
4. Fallschutz unter Spielgeräten
Der häufigste Befund der Hauptinspektion. Entscheidend ist nicht die Materialdicke, sondern die kritische Fallhöhe nach EN 1177 im Verhältnis zur tatsächlichen freien Fallhöhe des Geräts. Ein zu dünner Belag unter einem hohen Gerät ist ein Mangel, auch wenn der Belag neu aussieht.
5. Fang- und Kopffangstellen
An Geländern, Füllstäben, Zwischenräumen. Ein rein geometrisches Thema – hier hilft Nachmessen mehr als Nachrüsten, und wo nachgerüstet wird, muss die neue Konstruktion die Maße selbst einhalten.
6. Harte Einfassungen
Sandkastenränder, Mauerkronen, Beeteinfassungen, Treppenwangen im Außenbereich. Wird selten als dringlich eingestuft und ist trotzdem der Klassiker unter den Platzwunden.
Ein Hinweis, der im Bericht fast immer fehlt
Sichtbare Stöße sind keine Ausführungsmängel. Schutzplatten gibt es in festen Formaten. Ab etwa zwei Metern Elementlänge entsteht zwangsläufig eine Stoßfuge, und die Oberflächenstruktur läuft dort sichtbar auseinander. Das ist produktionsbedingt und beim Verkleben nicht ausgleichbar. Seriöse Angebote sagen das vorher und gestalten die Fuge bewusst – etwa mit einem eingesetzten Fugenstreifen. Fragen Sie danach, bevor Sie beauftragen.
Warum der Oktober der richtige Monat ist
In den meisten Häusern läuft jetzt die Haushaltsaufstellung für das kommende Jahr. Was bis zum Jahresende nicht angemeldet ist, kann im nächsten Jahr nicht bestellt werden – und steht dann im übernächsten Begehungsbericht wieder.
Der Bericht selbst ist dabei das stärkste Argument, das Sie haben. Er ist nicht Ihre Meinung, sondern eine dokumentierte Feststellung. Drei Dinge machen die Anmeldung belastbar:
- Priorisieren nach Schadensschwere, nicht nach Preis. Fallhöhe, Nutzungsfrequenz und Personenkreis – ein Krippenbereich wiegt anders als ein Lehrerzimmer.
- Kostenschätzung beilegen. Eine Größenordnung genügt; ohne Zahl wird nichts angemeldet. Ein einzelner Säulenschutz liegt typischerweise im niedrigen dreistelligen Bereich, eine komplette Hallenwand im mittleren vierstelligen.
- Mehrere Punkte bündeln. Fünf kleine Positionen aus demselben Bericht ergeben eine Maßnahme mit ordentlichem Transport- und Rüstkostenanteil – einzeln bestellt kostet dasselbe deutlich mehr.
Wenn Sie den Text für die Anmeldung brauchen
Für die Ausschreibung selbst haben wir unsere Leistungsverzeichnisse öffentlich gemacht: produktneutral nach VOB/A § 7, mit Normbezügen, Materialkennwerten und Prüfnachweisen – für Prallwand, Wand- und Prallschutz, Säulen-, Kanten-, Heizkörper- und Fallschutz. Als Word, PDF und GAEB-Datei (.d83 / .x83) zum direkten Import in Ihre AVA-Software. Kostenfrei, ohne Registrierung.
Und wenn Sie für die Haushaltsanmeldung eine Kostenschätzung zu konkreten Punkten aus Ihrem Bericht brauchen: Schicken Sie uns die Positionen mit Maßen oder einem Grundrissauszug. Wir rechnen das durch – kostenfrei, auch wenn die Vergabe erst im nächsten oder übernächsten Haushaltsjahr ansteht.
Häufige Fragen
Wie oft muss begangen werden?
Für die Gefährdungsbeurteilung gibt es keinen starren Turnus; sie ist zu aktualisieren, wenn sich Bedingungen ändern, und regelmäßig zu überprüfen. Für Spielflächen nennt die DIN EN 1176-7 dagegen konkrete Abstände: Routinekontrolle je nach Beanspruchung bis wöchentlich, operative Inspektion alle ein bis drei Monate, Hauptinspektion einmal jährlich.
Wir haben keine Mittel für die offenen Punkte. Was jetzt?
Den Mangel bis zur Beseitigung sichern – absperren, außer Betrieb nehmen, Nutzung einschränken – und die Mittel schriftlich anmelden. Beides gehört in den Vorgang. Die Kombination aus dokumentiertem Mangel und fehlender Reaktion ist der Punkt, an dem es kritisch wird.
Braucht die Kita seit Mai 2026 noch einen Sicherheitsbeauftragten?
Ab 50 Beschäftigten ja. Zwischen 21 und 49 nur bei besonderer Gefährdung, unter 21 wie bisher nicht. Der Unfallversicherungsträger kann die Bestellung anordnen, wenn er eine besondere Gefährdung sieht. An der Verkehrssicherungspflicht des Trägers ändert das nichts.
Muss für jede Nachrüstung ausgeschrieben werden?
Das hängt vom Auftragswert und Ihrer Vergabeordnung ab. Unterhalb der jeweiligen Wertgrenze genügen meist Direktauftrag oder Vergleichsangebote. Die Anforderungen an Material und Nachweis sollten trotzdem beschrieben werden – sonst sind auch drei Vergleichsangebote nicht vergleichbar.
Quellen: § 5 und § 6 ArbSchG · § 22 SGB VII (Neufassung, in Kraft 29.05.2026) · DGUV Vorschrift 81 / 82 · DGUV Regel 102-601 / 102-602 · DIN EN 1176-7 · DIN EN 1177 · DIN 18032-1 · EN 913, Anhang C
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